Verpackungsgesetz abgelöst: Was für Shopify-Händler seit dem 12. August 2026 gilt
Das Verpackungsgesetz, auf das sich praktisch jeder deutschsprachige Ratgeber zum Thema beruft, ist mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft getreten. Seit dem 12. August gilt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG). Ihre Pflichten verschwinden dadurch nicht – aber die Paragrafen, auf die Sie sich berufen, stimmen nicht mehr, und für kleine Hersteller ist eine Frist dazugekommen, die es vorher nicht gab.
Das Wichtigste in vier Sätzen
- Registrierung heißt jetzt § 6 VerpackDG (vorher § 9 VerpackG), die Datenmeldung § 9 VerpackDG (vorher § 10).
- Wer im Vorjahr weniger als 10 Tonnen systembeteiligungspflichtige Verpackungen bereitgestellt hat, meldet nicht mehr laufend, sondern einmal jährlich bis zum 1. Juni des Folgejahres.
- Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland müssen einen Bevollmächtigten beauftragen – das ist keine Option mehr, sondern Pflicht.
- Registrierung und Datenmeldung dürfen Sie nicht delegieren. Kein Dienstleister kann sie für Sie abgeben.
1. Wer überhaupt betroffen ist
Betroffen ist, wer gewerbsmäßig mit Ware gefüllte Verpackungen erstmals in Deutschland bereitstellt, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen – also jeder Shopify-Shop, der physische Produkte an deutsche Endkunden versendet. Dazu zählen Produktverpackung, Umverpackung und Versandmaterial: Karton, Klebeband, Füllmaterial, Polybeutel, Etikett.
Eine Bagatellgrenze, unterhalb derer Sie gar nichts tun müssten, gibt es weiterhin nicht. Neu ist etwas anderes: Unterhalb von 10 Tonnen im Jahr ändert sich nicht ob, sondern wann und wie oft Sie melden. Dazu gleich mehr.
2. Die zwei Pflichten – und warum sie oft verwechselt werden
Es sind zwei getrennte Vorgänge bei zwei verschiedenen Stellen, und genau hier entstehen die meisten Fehler:
- Registrierung im Verpackungsregister LUCID (§ 6 VerpackDG) bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Ohne Registrierungsnummer dürfen Sie nicht verkaufen.
- Systembeteiligung (§ 7 VerpackDG) bei einem dualen System – ein privater Vertrag, über den Sie die Entsorgung Ihrer Verpackungsmengen lizenzieren.
Und dann kommt der Schritt, der am häufigsten übersehen wird: Die Mengen, die Sie dem dualen System melden, müssen Sie zusätzlich der Zentralen Stelle melden (§ 9 VerpackDG). Die Meldung an das System ist nicht die Meldung an LUCID. Beide Zahlen müssen zueinander passen – die Zentrale Stelle kann sie abgleichen.
3. Die neue Frist: 1. Juni für kleine Hersteller
§ 9 Absatz 2 VerpackDG ist die praktisch wichtigste Neuerung für die allermeisten Shopify-Shops. Wer im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt weniger als 10 Tonnen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen bereitgestellt hat, ist von der laufenden Meldung nach jeder Systembeteiligung befreit. Stattdessen melden Sie alle Angaben eines Kalenderjahres gesammelt bis zum 1. Juni des Folgejahres.
Zehn Tonnen Verpackungsmaterial sind für einen D2C-Shop eine große Menge – die weit überwiegende Mehrheit der Shops liegt darunter. Für sie heißt das: ein Termin im Jahr, der 1. Juni, und er stand bis August 2026 in keinem Ratgeber, weil es ihn nicht gab.
Vorsicht bei älteren Anleitungen
Fast jeder Artikel, jedes Kanzlei-FAQ und jedes Erklärvideo zum Thema, das Sie heute finden, wurde vor August 2026 geschrieben und nennt Paragrafen des VerpackG. Inhaltlich stimmt vieles davon weiterhin – die Pflichten sind im Kern dieselben geblieben. Aber jede Fundstelle, die Sie zitieren oder in Ihre Dokumentation übernehmen, sollten Sie auf das VerpackDG umstellen, bevor Sie sich in einer Prüfung darauf berufen.
4. Was Sie melden: acht Materialarten
Die Datenmeldung enthält Ihre Registrierungsnummer, den Namen des Systems, den Zeitraum und die Masse je Materialart. Die Aufschlüsselung folgt § 42 Absatz 2 Satz 1 VerpackDG: Glas, Papier/Pappe/Karton, Eisenmetalle, Aluminium, Getränkekartonverpackungen, sonstige Verbundverpackungen, Kunststoffe – sonstige Materialien werden zu einer Angabe zusammengefasst. Das sind dieselben acht Kategorien wie zuvor; hier hat sich nichts geändert.
Eine Änderung ist allerdings schon terminiert: Zum 1. Januar 2027 wird Kategorie 5 von „Getränkekartonverpackungen" in „Flüssigkeitskartons" umbenannt. Das ist mehr als ein neues Wort – ein Getränkekarton ist für Flüssigkeiten definiert, die getrunken werden, ein Flüssigkeitskarton nicht. Kartons für Suppen, Kondensmilch oder Sahne wandern damit in eine Kategorie, in der sie vorher nichts zu suchen hatten. Für Meldezeiträume bis einschließlich 2026 spielt das keine Rolle.
5. Bevollmächtigter: aus „kann" wird „muss"
Das alte Recht sagte, ein ausländischer Hersteller könne einen Bevollmächtigten benennen. § 5 Absatz 2 VerpackDG sagt: Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland müssen einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen, und zwar bevor sie erstmals eine Verpackung in Deutschland bereitstellen. Für österreichische, schweizerische, tschechische oder polnische Shops, die nach Deutschland liefern, ist das die einschneidendste Änderung des Gesetzes.
Zwei Punkte, die dabei gern untergehen: Die Vollmacht ist schriftlich und in deutscher Sprache zu erteilen (§ 5 Absatz 4). Und die Registrierung nach § 6 ist ausdrücklich ausgenommen – die müssen Sie selbst vornehmen, auch wenn Sie einen Bevollmächtigten haben.
6. Was Sie nicht abgeben können
§ 5 Absatz 1 Satz 2 VerpackDG stellt klar: Die allgemeine Möglichkeit, Dritte mit der Erfüllung Ihrer Pflichten zu beauftragen, gilt nicht für die Registrierung nach § 6 und nicht für die Datenmeldung nach § 9. Kein Dienstleister, keine Agentur und keine Software gibt diese Meldungen für Sie ab. Wer Ihnen etwas anderes verspricht, beschreibt einen Vorgang, den das Gesetz so nicht vorsieht.
Was Software leisten kann, ist die Arbeit davor: Mengen ermitteln, aufschlüsseln, in das geforderte Format bringen. Absenden müssen Sie.
7. Bußgelder – die Zahlen, gestaffelt
Der oft zitierte Betrag „bis zu 200.000 €" stimmt, gilt aber nicht für jeden Verstoß. § 66 Absatz 3 VerpackDG staffelt den Rahmen:
| Verstoß | Fundstelle | Bußgeld bis zu |
|---|---|---|
| Keine Beteiligung an einem dualen System | § 7 Abs. 1 Satz 1 | 200.000 € |
| Keine, falsche, unvollständige oder verspätete Registrierung | § 6 Abs. 1 Satz 1 | 100.000 € |
| Datenmeldung nicht, falsch, unvollständig oder verspätet übermittelt | § 9 | 10.000 € |
Das wirtschaftliche Risiko ist ohnehin selten das Bußgeld selbst. Ohne Registrierungsnummer besteht ein Vertriebsverbot, und Marktplätze prüfen die Registrierung ihrer Händler.
8. Warum Shopify-Shops hier eine Besonderheit sind
Ihre Meldemenge ist keine Schätzung, sondern ergibt sich aus dem, was Sie tatsächlich versendet haben. Diese Daten liegen bereits in Ihrem Shop – in den Fulfillments. Was fehlt, ist die Brücke: Welche Verpackung gehört zu welcher Variante, und wie viel Gramm wovon ergeben 4.812 ausgelieferte Bestellungen?
Der übliche Weg heute ist eine Tabelle: Materialarten in Spalten, ein geschätzter Durchschnitt pro Bestellung, einmal im Jahr hochgerechnet. Das funktioniert, solange das Sortiment klein und stabil ist. Es bricht, sobald Sie mehrere Kartongrößen führen, Varianten unterschiedlich verpacken, Bundles versenden oder das Füllmaterial wechseln – und es bricht still, weil die Tabelle keinen Fehler anzeigt.
Wie PackRegistry den Schritt abbildet
PackRegistry verbindet sich mit Ihrem Shopify-Shop, Sie ordnen jeder Variante einmalig ihre Verpackung zu (Karton, Füllmaterial, Etikett, Klebeband – mit Gewicht je Materialart), und die Mengen werden aus den tatsächlich erfüllten Bestellungen berechnet. Am Ende steht die XML-Datei für die LUCID-Datenmeldung, eine Zusammenfassung für Ihr duales System und ein Nachweispaket mit Prüfsummen, das dokumentiert, wie die Zahlen zustande kamen.
Prüfen und einreichen tun Sie selbst – siehe Abschnitt 6: Das ist nicht unsere Zurückhaltung, sondern gesetzliche Vorgabe.
Nächste Schritte
- Prüfen Sie, ob Ihre LUCID-Registrierung besteht und die Angaben aktuell sind.
- Prüfen Sie Ihren Systemvertrag – Menge und Zeitraum müssen zu dem passen, was Sie an LUCID melden.
- Wenn Sie keine Niederlassung in Deutschland haben: Bevollmächtigten bestellen, schriftlich, auf Deutsch.
- Wenn Sie unter 10 Tonnen liegen: den 1. Juni als Jahrestermin eintragen.
- Klären Sie, woher Ihre Mengen kommen – Schätzung oder tatsächliche Fulfillments.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 19. August 2026 wieder und ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Ob und wie die genannten Pflichten auf Ihren Shop zutreffen, hängt vom Einzelfall ab. PackRegistry bereitet Berechnungen und Dateien vor; die Prüfung und Einreichung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister und Ihrem dualen System nehmen Sie selbst vor.
Quellen
- Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 vom 13. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 207, ausgegeben am 17. Juli 2026 – Artikel 1 (VerpackDG), Artikel 7 und 8 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten).
- VerpackDG § 5 (Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung), § 6 (Registrierung), § 7 (Systembeteiligung), § 9 (Datenmeldungen), § 42 Absatz 2 (Materialarten), § 66 (Bußgeldvorschriften).
- Zentrale Stelle Verpackungsregister: verpackungsregister.org.