Verpackungsmenge berechnen: Warum Tabellen ab einer bestimmten Shopgröße scheitern
Die Jahresmenge Ihrer Verpackungen war lange eine reine Kostengröße: mehr Kilogramm, höheres Entgelt beim dualen System. Seit dem 12. August 2026 ist sie zusätzlich eine Rechtsgröße. Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) knüpft an eine Schwelle von 10 Tonnen an, ob Sie laufend oder einmal im Jahr melden. Wer seine Menge nur schätzt, kennt also nicht einmal die Frist, die für ihn gilt.
Kurz gefasst
- Die Masse je Materialart ist der Eingabewert für zwei Schritte: die Systembeteiligung (§ 7 Absatz 1 Satz 2) und die Datenmeldung (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2).
- Unter 10 Tonnen im Vorjahr: eine Meldung für das ganze Kalenderjahr, bis zum 1. Juni des Folgejahres (§ 9 Absatz 2).
- Ab 10 Tonnen: unverzüglich nach jeder Übermittlung an das System (§ 9 Absatz 1 Satz 1).
- Aufgeschlüsselt wird nach den Materialarten des § 42 Absatz 2 Satz 1; sonstige Materialien werden zu einer Angabe zusammengefasst (§ 9 Absatz 1 Satz 3).
- Eine zweite, materialabhängige Schwelle entscheidet über die Vollständigkeitserklärung: 80 / 50 / 30 Tonnen (§ 10 Absatz 4).
1. Warum die Zahl jetzt eine Rechtsfolge hat
§ 9 Absatz 2 VerpackDG befreit Hersteller, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 10 Tonnen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen im Bundesgebiet bereitgestellt haben, von der laufenden Meldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2. An deren Stelle tritt eine einzige Meldung: sämtliche Angaben für das gesamte Kalenderjahr, zu übermitteln bis zum 1. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres.
Daraus folgt eine Reihenfolge, die viele Shops verkehrt herum angehen. Nicht die Frist bestimmt, wie genau Sie rechnen müssen — die Menge bestimmt, welche Frist überhaupt gilt. Ein Shop, der seine Jahresmenge auf „irgendwas um die zehn Tonnen“ schätzt, hat keine belastbare Aussage darüber, ob er im Mai des Folgejahres eine Meldung vorbereitet oder ob er seit zwölf Monaten nach jeder Systembeteiligung hätte melden müssen.
| Menge im Vorjahr | Meldemodus nach § 9 | Zeitpunkt |
|---|---|---|
| Weniger als 10 Tonnen | Absatz 2: eine Jahresmeldung | Bis zum 1. Juni des Folgejahres |
| 10 Tonnen und mehr | Absatz 1: nach jeder Systembeteiligung | Unverzüglich nach Übermittlung an das System |
Für Direktvertriebsmarken ist das keine akademische Unterscheidung. Zehn Tonnen Verpackung sind viel, und die meisten Shopify-Shops liegen deutlich darunter — aber „deutlich darunter“ ist eine Behauptung, die man belegen können sollte, und sie ändert sich mit jedem guten Jahr. Der Übergang passiert außerdem nicht am Jahresanfang, sondern rückwirkend: maßgeblich ist das vorangegangene Kalenderjahr.
2. Was überhaupt in die Masse gehört
Gezählt werden systembeteiligungspflichtige Verpackungen: nach § 3 Absatz 6 VerpackDG Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen sowie Transportverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise mehrheitlich bei privaten Haushaltungen oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, dazu Serviceverpackungen.
Praktisch heißt das für einen Versandhandel: nicht nur die Produktverpackung, sondern alles, was das Paket ausmacht — der Karton, das Klebeband, das Füllmaterial, der Polybeutel, das Etikett, die Beilage. Jede dieser Komponenten hat ein eigenes Material und ein eigenes Gewicht, und genau daran zerbricht die naheliegende Vereinfachung „ein Gewicht pro Bestellung“.
Eine Korrekturmöglichkeit sieht das Gesetz ausdrücklich vor: Nach § 7 Absatz 3 VerpackDG können Verpackungen, die wegen Beschädigung oder Unverkäuflichkeit nicht an den Endabnehmer abgegeben wurden, zurückgenommen und die Beteiligungsentgelte zurückverlangt werden; nach Erstattung gelten sie nicht mehr als im Bundesgebiet bereitgestellt. Solche Änderungen und Rücknahmen sind der Zentralen Stelle ebenfalls zu übermitteln (§ 9 Absatz 1 Satz 2). Wer korrigieren will, muss die Ausgangszahl also nachvollziehbar haben — eine überschriebene Tabellenzelle reicht dafür nicht.
3. Die Aufschlüsselung: sieben Materialarten plus „sonstige“
Eine Gesamttonnage ist noch keine Meldung. § 9 Absatz 1 Satz 3 VerpackDG verlangt, die Massen nach den in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen. Die dort genannten Arten sind:
- Glas
- Papier, Pappe und Karton
- Eisenmetalle
- Aluminium
- Getränkekartonverpackungen
- sonstige Verbundverpackungen
- Kunststoffe
Sieben benannte Materialarten also, dazu eine achte Zeile für alles Übrige. Wichtiger als die Zahl ist die Konsequenz für die Erfassung: Ein Versandkarton mit Kunststoff-Klebeband und Papierpolster ist keine Position, sondern mindestens zwei. Wer je Bestellung nur ein Gesamtgewicht führt, kann diese Aufschlüsselung im Nachhinein nicht mehr herstellen, ohne neu zu rechnen.
Welche Materialliste für welches Meldejahr gilt
Die Liste ist nicht über alle Jahre dieselbe, und das ist eine echte Stolperstelle beim Rückblick auf ältere Zahlen. Der XML-Leitfaden der Zentralen Stelle Verpackungsregister (Version 1.3) ordnet die Materialarten den Meldejahren zu: bis 2018 nach der Verpackungsverordnung, 2019 bis 2026 nach dem VerpackG, ab 2027 nach dem VerpackDG.
Dazu passt die Übergangsregelung im Gesetz selbst: Für Verpackungen, die im Kalenderjahr 2026 bereitgestellt wurden, gelten für die Aufschlüsselung in der Datenmeldung nach § 9 und in der Vollständigkeitserklärung nach § 10 noch § 3 Absatz 5 und § 16 Absatz 2 und 3 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung entsprechend (§ 68 Absatz 5 VerpackDG). Die Meldung, die Sie 2027 für 2026 abgeben, folgt also noch der alten Systematik.
4. Die zweite Schwelle, die gern übersehen wird
Neben der 10-Tonnen-Linie des § 9 gibt es eine zweite, die anders funktioniert: Sie gilt nicht für die Gesamtmenge, sondern je Material, und sie entscheidet über die Vollständigkeitserklärung nach § 10. Von der Pflicht, jährlich bis zum 15. Mai eine geprüfte Vollständigkeitserklärung zu hinterlegen, ist nach § 10 Absatz 4 befreit, wer im Vorjahr unterhalb dieser Mengen geblieben ist:
| Material | Befreit, wenn im Vorjahr bereitgestellt |
|---|---|
| Verpackungen aus Glas | weniger als 80 Tonnen |
| Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton | weniger als 50 Tonnen |
| Verpackungen der übrigen Materialarten des § 42 Absatz 2 Satz 1 | weniger als 30 Tonnen |
Zwei Dinge daran sind bemerkenswert. Erstens ist die Prüfung materialweise: Ein Shop kann bei Kunststoff weit unter der Schwelle liegen und bei Papier darüber. Ohne Aufschlüsselung nach Materialart lässt sich die Frage gar nicht beantworten. Zweitens können die Zentrale Stelle Verpackungsregister oder die zuständige Landesbehörde unabhängig von diesen Schwellenwerten jederzeit verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist eine Vollständigkeitserklärung hinterlegt wird (§ 10 Absatz 4 Satz 2). Unter der Schwelle zu liegen bedeutet also, die Erklärung nicht routinemäßig abgeben zu müssen — nicht, die Zahlen nicht zu brauchen.
5. Wo die Tabelle kippt
Für zwanzig Produkte in drei Kartongrößen ist eine Tabelle völlig in Ordnung. Sie ist schnell, sie ist prüfbar, und sie ist ehrlicher als jedes Werkzeug, das man nicht versteht. Der Punkt, an dem sie kippt, ist nicht die Anzahl der Zeilen, sondern die Anzahl der Verknüpfungen, die von Hand gepflegt werden müssen. Vier davon tauchen in wachsenden Shops immer wieder auf:
Die Kombinatorik ist nicht die SKU-Zahl
Gerechnet wird nicht je Produkt, sondern je Versandvorgang: Produktverpackung mal Kartongröße mal Füllmaterial mal Zahl der Positionen im Paket. Bei 200 SKUs und vier Versandkonfigurationen führt schon eine Sammelbestellung dazu, dass die Zeile in der Tabelle keine reale Sendung mehr abbildet, sondern einen Durchschnitt.
Änderungen mitten im Jahr
Ein Lieferantenwechsel beim Karton, eine dünnere Folie, ein neues Etikett: Ab diesem Tag gelten andere Gewichte, aber nur für die Sendungen danach. Eine Tabelle mit einem Gewicht je Produkt kennt kein Datum. Sie rechnet das ganze Jahr mit dem Wert, der beim letzten Überschreiben zufällig aktuell war.
Nur Deutschland zählt
In die deutsche Meldung gehören die Verpackungen, die im Bundesgebiet erstmals bereitgestellt wurden. Ein Shop, der nach Österreich, in die Schweiz und nach Deutschland liefert, muss die Sendungen trennen, bevor er summiert — und der Filter muss derselbe bleiben, wenn im nächsten Jahr jemand anders die Zahlen zusammenstellt.
Stornos, Retouren, Teilsendungen
Eine stornierte Bestellung ist keine Sendung. Eine in zwei Paketen gelieferte Bestellung ist zwei. Wer auf Bestellebene rechnet statt auf Ebene der tatsächlichen Sendungen, erzeugt eine Abweichung, die niemandem auffällt, weil es keinen Gegenwert gibt, gegen den man sie prüfen könnte.
Der gemeinsame Nenner: Jede dieser vier Fehlerquellen verschiebt das Ergebnis leise und in unbekannter Richtung. Eine falsche Menge fällt nicht auf wie ein falscher Paragraf — sie sieht genauso plausibel aus wie die richtige. Deshalb ist die relevante Frage an eine Mengenberechnung nicht „stimmt das Ergebnis?“, sondern „kann ich zeigen, wie es zustande kam?“
6. Wie eine belastbare Berechnung aussieht
Belastbar heißt hier nicht „genauer“, sondern reproduzierbar. Drei Bestandteile reichen dafür aus, und alle drei liegen in einem Shopify-Shop bereits vor:
- Ein Verpackungsprofil je Produkt — woraus die Produktverpackung besteht, je Materialart und Gewicht.
- Ein Versandprofil — die Kartons, Klebebänder und Polster, die tatsächlich verwendet werden, ebenfalls je Materialart und Gewicht.
- Die Fulfillments — die real versendeten Sendungen, gefiltert auf Deutschland, mit Datum.
Aus diesen drei Größen entsteht die Masse je Materialart durch Multiplikation und Summe, und zwar so, dass jede Summe bis auf die einzelne Sendung zurückverfolgbar bleibt. Genau diese Rückverfolgbarkeit ist der Unterschied zwischen einer Zahl, die man meldet, und einer Zahl, die man erklären kann — bei einer Rückfrage der Zentralen Stelle, bei der Prüfung einer Vollständigkeitserklärung oder schlicht im nächsten Jahr, wenn jemand wissen will, warum die Menge um dreißig Prozent gestiegen ist.
Nichts davon ist inhaltlich schwierig. Es ist nur über ein volles Kalenderjahr von Hand mühsam konsistent zu halten — und das ist das Problem, für das es PackRegistry gibt. Die App liest Ihre Fulfillments, wendet die einmal hinterlegten Verpackungsprofile an und erzeugt daraus die Massen je Materialart, die LUCID-XML-Datei und eine dazu passende Übersicht für das duale System, samt Beleg hinter jeder Zahl. Prüfen und einreichen tun Sie selbst.
Unabhängige Software, keine Rechtsberatung
PackRegistry bereitet Berechnungen und Exportdateien vor. Wir sind weder Behörde noch duales System, weder Bevollmächtigter noch Sachverständiger oder Kanzlei, und dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Die Registrierung und die Abgabe der Datenmeldung nehmen Sie selbst vor — § 5 Absatz 1 Satz 2 VerpackDG nimmt beides ausdrücklich von der Möglichkeit aus, Dritte damit zu beauftragen. Für Zweifelsfälle fragen Sie bitte eine qualifizierte Beratung.
Nächste Schritte
- Schätzen Sie Ihre Vorjahresmenge grob gegen die 10-Tonnen-Linie ab, um zu wissen, ob Ihre Frist der 1. Juni ist oder jede Systembeteiligung.
- Legen Sie je Produkt und je Versandkonfiguration fest, aus welchen Materialien und Gewichten sie besteht — bevor das Meldejahr vorbei ist.
- Klären Sie, wie Sie Sendungen nach Deutschland von den übrigen trennen, und halten Sie diesen Filter über die Jahre stabil.
- Prüfen Sie materialweise, ob Sie unter den Schwellen des § 10 Absatz 4 liegen — und rechnen Sie damit, dass eine Vollständigkeitserklärung auch darunter angefordert werden kann.
Zum rechtlichen Rahmen dahinter passen zwei weitere Artikel: was sich am 12. August 2026 geändert hat und die LUCID-Registrierung Schritt für Schritt, deren Registrierungsnummer nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in jede Datenmeldung gehört.
Quellen
Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 vom 13. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 207, ausgegeben am 17. Juli 2026, Artikel 1 (VerpackDG). Im Einzelnen: § 3 Absatz 6 (systembeteiligungspflichtige Verpackungen), § 5 Absatz 1 (Beauftragung Dritter), § 7 Absatz 1 und 3 (Systembeteiligung, Rücknahme), § 9 Absatz 1 und 2 (Datenmeldungen, 10-Tonnen-Schwelle, 1. Juni), § 10 Absatz 1 und 4 (Vollständigkeitserklärung, 15. Mai, Schwellenwerte), § 42 Absatz 2 Satz 1 (Materialarten), § 68 Absatz 5 (Übergangsregelung für das Kalenderjahr 2026). Materialarten je Meldejahr: Zentrale Stelle Verpackungsregister, XML-Leitfaden Version 1.3 vom 12. August 2026, Abschnitt 2.3. Weitere Informationen der Zentralen Stelle: verpackungsregister.org.