Verpackungslizenz-Kosten für D2C-Marken: So kalkulieren Sie richtig
Was eine „Verpackungslizenz“ kostet, steht in keinem Gesetz. Gemeint ist die Systembeteiligung nach § 7 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG), und das Entgelt dafür bemisst das duale System, mit dem Sie den Vertrag schließen. Das Gesetz legt etwas anderes fest: dass Sie bei der Beteiligung Materialart und Masse angeben. Für eine D2C-Marke hängen die Kosten deshalb an Zahlen, die Sie selbst liefern – woraus Ihre Sendungen bestehen, was sie wiegen und wie viele davon an Kunden in Deutschland gehen. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie diese Zahlen belastbar ermitteln und was Sie ein Angebot fragen sollten.
Das Wichtigste vorweg
- „Verpackungslizenz“ ist ein Begriff aus der Praxis. Im VerpackDG heißt es Systembeteiligung: Mit systembeteiligungspflichtigen Verpackungen beteiligen Sie sich vor der Bereitstellung an einem oder mehreren Systemen und geben Materialart und Masse an (§ 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2).
- Preise stehen nicht im Gesetz. Die Beteiligungsentgelte bemessen die Systeme; § 26 Abs. 1 verpflichtet sie, dabei Anreize für gut recycelbare Materialien sowie für Rezyklate und nachwachsende Rohstoffe zu schaffen.
- Ihr Teil der Rechnung ist die Masse je Materialart. Eine Beteiligung, die nicht vollständig ist, erfasst § 66 Abs. 1 Nr. 3 ausdrücklich – mit dem höchsten Rahmen von bis zu 200.000 € (§ 66 Abs. 3). Eine zu hoch angesetzte Menge bezahlen Sie.
- Gezählt wird, was in Deutschland ankommt: Für Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden, gelten die §§ 7 bis 10 nicht (§ 11 Nr. 4).
- Jetzt relevant: Systembeteiligungen nach altem Recht gelten – vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Vereinbarungen – längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 fort (§ 68 Abs. 1). Für 2027 brauchen Sie eine Beteiligung nach § 7 VerpackDG – und eine Menge, mit der Sie sie abschließen.
1. Was Sie mit der „Verpackungslizenz“ bezahlen
Ein System ist nach § 3 Abs. 8 VerpackDG eine Organisation für Herstellerverantwortung, die in kollektiver Erfüllung der Pflichten der beteiligten Hersteller die bei privaten Haushaltungen und vergleichbaren Anfallstellen anfallenden restentleerten Verpackungen flächendeckend erfasst und einer Verwertung zuführt. Mit dem Beteiligungsentgelt bezahlen Sie dafür, dass Ihre Verpackungen Teil dieser Erfassung und Verwertung sind.
Beteiligungspflichtig sind nach § 3 Abs. 6 Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen sowie Transportverpackungen, die nach Gebrauch, bezogen auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen, typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, dazu Serviceverpackungen. Für eine D2C-Marke heißt das: nicht nur die Produktverpackung, sondern auch das Versandmaterial – Karton, Füllmaterial, Klebeband, Versandbeutel.
Was das Gesetz nicht festlegt
Das VerpackDG nennt keine Preise, keine Preisspannen und keine Mindestbeträge. Was es zur Bemessung der Beteiligungsentgelte regelt, betrifft ihre ökologische Gestaltung (§§ 26 und 26a, dazu Abschnitt 5). Die Entgelte selbst stehen in den Preisblättern und Verträgen der Systeme und können sich ändern. Eine geprüfte, datierte Übersicht über alle Systeme liegt uns nicht vor – deshalb nennt dieser Beitrag keine Beträge je Kilogramm.
2. Die Kalkulation beginnt bei Materialart und Masse
Bei der Beteiligung geben Sie Materialart und Masse der zu beteiligenden Verpackungen an, dazu Ihre Registrierungsnummer (§ 7 Abs. 1 Satz 2). Das System bestätigt Ihnen die Beteiligung unverzüglich unter Angabe von Materialart und Masse – auch dann, wenn ein beauftragter Dritter die Beteiligung vermittelt hat (§ 7 Abs. 1 Satz 3). Auf diese beiden Angaben bezieht sich Ihr Vertrag. Wie das System daraus den Preis bildet, steht in seinem Preisblatt; ohne die Masse je Materialart lässt sich aber kein Angebot sinnvoll prüfen und keines mit einem anderen vergleichen.
Für eine D2C-Marke setzt sich diese Masse aus drei Faktoren zusammen:
- Materialart je Komponente. In der Datenmeldung an die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) wird nach den Materialarten des § 42 Abs. 2 Satz 1 aufgeschlüsselt – Glas; Papier, Pappe und Karton; Eisenmetalle; Aluminium; Getränkekartonverpackungen; sonstige Verbundverpackungen; Kunststoffe –, sonstige Materialien werden zu einer Angabe zusammengefasst (§ 9 Abs. 1 Satz 3). Weil die Datenmeldung die Angaben aus der Systembeteiligung wiedergibt (§ 9 Abs. 1 Satz 1), rechnen Sie am besten von Anfang an in dieser Aufschlüsselung. Für Angaben aus dem Kalenderjahr 2026 gilt in Datenmeldung und Vollständigkeitserklärung noch die Aufschlüsselung des alten Verpackungsgesetzes (§ 68 Abs. 5 letzter Satz).
- Gewicht je Komponente und Versandkonfiguration. Produktverpackung, Karton, Füllmaterial, Klebeband – jede Komponente mit ihrem eigenen Gewicht. Ein Versandkarton mit Kunststoff-Klebeband ergibt zwei Zeilen, nicht eine.
- Zahl der Sendungen an Endabnehmer in Deutschland. Was nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben wird, fällt nicht unter die §§ 7 bis 10 (§ 11 Nr. 4). Sendungen ins Ausland gehören also nicht in die deutsche Menge; ob im Zielland eigene Pflichten gelten, ist nicht Thema dieses Beitrags. Das Gesetz sagt „nachweislich“ – halten Sie also fest, welche Bestellung wohin ging.
Beispielrechnung
Eine Marke verschickt im Jahr 12.000 Pakete an Kunden in Deutschland. 9.000 davon enthalten ein Produkt, 3.000 enthalten zwei; das zweite Produkt passt in denselben Karton. Die Gewichte sind ausgedachte Beispielwerte, keine Richtwerte.
| Komponente | Materialart | Gewicht | gezählt |
|---|---|---|---|
| Faltschachtel | Papier, Pappe und Karton | 40 g | je Produkt |
| Innenbeutel | Kunststoffe | 8 g | je Produkt |
| Versandkarton | Papier, Pappe und Karton | 180 g | je Paket |
| Papierpolster | Papier, Pappe und Karton | 20 g | je Paket |
| Klebeband | Kunststoffe | 6 g | je Paket |
Ein Paket mit einem Produkt enthält damit 240 g Papier, Pappe und Karton und 14 g Kunststoff, ein Paket mit zwei Produkten 280 g und 22 g. Drei naheliegende Rechenwege führen zu drei verschiedenen Mengen:
| Rechenweg | Papier, Pappe und Karton | Kunststoffe |
|---|---|---|
| „Jedes Paket enthält ein Produkt“: 12.000 Pakete × 240 g bzw. 14 g | 2.880 kg | 168 kg |
| „Jedes Produkt ist ein Paket“: 15.000 verkaufte Produkte × 240 g bzw. 14 g | 3.600 kg | 210 kg |
| Je tatsächlicher Sendung: 9.000 × 240 g bzw. 14 g plus 3.000 × 280 g bzw. 22 g | 3.000 kg | 192 kg |
Der erste Rechenweg liegt bei Kunststoffen um 24 kg zu niedrig – ein Achtel der tatsächlichen Menge. Der zweite liegt bei Papier, Pappe und Karton um 600 kg zu hoch, ein Fünftel. Nur der dritte entspricht dem, was tatsächlich verschickt wurde, und er braucht die Daten je Sendung, nicht ein Durchschnittsgewicht.
Rechnet Ihr System je Materialart und Kilogramm ab – das unterstellen wir hier, prüfen Sie es in Ihrem Preisblatt –, ergibt sich das Entgelt aus 3.000 kg mal dem Satz für Papier, Pappe und Karton plus 192 kg mal dem Satz für Kunststoffe, zuzüglich der Positionen, die Ihr Vertrag sonst vorsieht. Die Abweichungen der beiden anderen Rechenwege schlagen dann direkt auf das Entgelt durch: beim ersten nach unten, beim zweiten nach oben.
3. Zu wenig oder zu viel: beides hat Folgen
- Zu wenig: § 66 Abs. 1 Nr. 3 erfasst, wer sich „nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig“ an mindestens einem System beteiligt. § 66 Abs. 3 ordnet diesem Tatbestand den höchsten Rahmen zu: Geldbuße bis zu 200.000 €. Wie sich die drei Stufen auf die übrigen Pflichten verteilen, steht in „Checkliste: Bußgelder im Verpackungsrecht vermeiden“.
- Zu viel: Sie bezahlen für Verpackungen, die Sie nicht bereitgestellt haben. Ob und wie Ihr System eine zu hoch angesetzte Menge nachträglich ausgleicht, regelt Ihr Vertrag, nicht das Gesetz. Ändern sich Ihre Angaben, ist die Änderung auch der ZSVR zu übermitteln (§ 9 Abs. 1 Satz 2); wer im Vorjahr unter 10 Tonnen lag, meldet stattdessen einmal jährlich (§ 9 Abs. 2).
Wer aus Schätzungen rechnet, bezahlt also für die Schätzung – nach oben wie nach unten. Warum Tabellen genau an dieser Stelle an ihre Grenzen kommen, sobald Produkte, Versandkonfigurationen und Sammelbestellungen zusammenkommen, steht in „Verpackungsmenge berechnen: Warum Tabellen ab einer bestimmten Shopgröße scheitern“.
4. Planmenge und tatsächliche Menge
Weil die Beteiligung vor der Bereitstellung erfolgt (§ 7 Abs. 1 Satz 1), beteiligen Sie sich zunächst mit einer Menge, die Sie erwarten – wir nennen sie hier Planmenge. Das Gesetz kennt diese Unterscheidung auf der Seite der Systeme: Diese melden der ZSVR jedes Quartal die für das folgende Quartal erwartete Masse (Zwischenmeldung) und bis zum 1. Juni die für das Vorjahr tatsächlich beteiligte Masse (Jahresmeldung), jeweils nach Materialarten und Herstellern (§ 25 Abs. 1). Den Inhalt der Jahresmeldung zu Ihren Verpackungen teilt Ihnen Ihr System mit (§ 25 Abs. 3).
Am Ende eines Jahres sollten mehrere Zahlen zueinander passen: die Masse, mit der Sie sich beteiligt haben, Ihre Datenmeldung an die ZSVR und – sofern Sie nicht nach § 10 Abs. 4 befreit sind – Ihre Vollständigkeitserklärung zum 15. Mai, die Materialart und Masse aller bereitgestellten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und Angaben zur Beteiligung an Systemen enthält (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3). Je näher die Planmenge an den tatsächlichen Sendungen liegt, desto kleiner ist die Korrektur – in die eine wie in die andere Richtung. Wie Mehr- und Mindermengen abgerechnet werden, regelt Ihr Vertrag.
Für 2027 wird das jetzt konkret: Beteiligungen nach altem Recht gelten, vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Vereinbarungen, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 fort (§ 68 Abs. 1). Die naheliegende Grundlage für die Planmenge 2027 sind Ihre tatsächlichen Sendungen 2026 je Materialart, angepasst um das, was sich 2027 ändert – neue Produkte, neue Verpackungen, mehr oder weniger Bestellungen. Dieselbe Zahl für 2026 entscheidet außerdem, ob Sie 2027 laufend melden oder einmal jährlich bis zum 1. Juni des Folgejahres (Grenze 10 Tonnen, § 9 Abs. 2), und ob Sie bis zum 15. Mai 2027 eine Vollständigkeitserklärung hinterlegen müssen (§ 10 Abs. 4).
5. Was Sie an den Kosten selbst beeinflussen
- Material. Systeme müssen bei der Bemessung der Entgelte Anreize schaffen, damit Materialien und Materialkombinationen verwendet werden, die unter Berücksichtigung der Praxis der Sortierung und Verwertung zu einem möglichst hohen Prozentsatz recycelt werden können, und damit Rezyklate und nachwachsende Rohstoffe eingesetzt werden (§ 26 Abs. 1). Einen Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit veröffentlicht die ZSVR im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 1. September, bis die einschlägigen delegierten Rechtsakte nach der Verordnung (EU) 2025/40 gelten (§ 26 Abs. 3). Wie sich das auf Ihr Entgelt auswirkt, steht im Preisblatt Ihres Systems.
- Gewicht. Jedes Gramm je Sendung zählt so oft, wie Sie versenden: Im Beispiel oben sind 10 g weniger Füllmaterial je Paket 120 kg weniger Papier, Pappe und Karton im Jahr.
- Sendungsstruktur. Produkte in einer Sammelbestellung teilen sich Karton, Füllmaterial und Klebeband. Ob Ihre Rechnung das abbildet, entscheidet, ob Sie die Versandverpackung einmal je Paket oder einmal je Produkt ansetzen (Abschnitt 2).
- Mehrweg. Für wiederverwendbare Verpackungen, deren tatsächliche Rücknahme und Wiederverwendung durch ein bestehendes Wiederverwendungssystem ermöglicht wird, gelten die §§ 7 bis 10 nicht (§ 11 Nr. 1).
- Beschädigte und unverkäufliche Ware. Werden bereitgestellte Verpackungen wegen Beschädigung oder Unverkäuflichkeit nicht an den Endabnehmer abgegeben, können Sie die Beteiligungsentgelte vom System zurückverlangen – wenn Sie die Verpackungen zurückgenommen, einer Verwertung nach § 42 Abs. 5 zugeführt und das in jedem Einzelfall nachprüfbar dokumentiert haben (§ 7 Abs. 3). Solche Rücknahmen sind auch der ZSVR zu übermitteln (§ 9 Abs. 1 Satz 2).
- Mehrere Angebote. Sie können sich an einem oder mehreren Systemen beteiligen (§ 7 Abs. 1 Satz 1). Vergleichbar werden Angebote erst, wenn Sie in jedes dieselbe Masse je Materialart einsetzen.
Was wir nicht wissen
§ 26a sieht Rechtsverordnungen vor, die festlegen sollen, wie die ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte zu erfolgen hat – unter anderem, wie und gegenüber wem die Recyclingfähigkeit nachzuweisen ist (§ 26a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b). Ob eine solche Verordnung bereits erlassen ist, ergibt sich aus dem Gesetz nicht, und eine geprüfte Quelle dazu liegt uns nicht vor. Ebenso wenig haben wir belastbare, datierte Preisangaben aller Systeme. Beides lassen wir deshalb offen.
6. Kosten neben dem Beteiligungsentgelt
- Prüfung der Vollständigkeitserklärung – nur, wenn Sie nicht befreit sind. Die Erklärung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen oder einen nach § 56 Abs. 2 registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer (§ 10 Abs. 1 Satz 3). Befreit ist, wer im Vorjahr weniger als 80 Tonnen Glas, weniger als 50 Tonnen Papier, Pappe und Karton und weniger als 30 Tonnen der übrigen in § 42 Abs. 2 Satz 1 genannten Materialarten bereitgestellt hat (§ 10 Abs. 4 Satz 1). Die ZSVR oder die zuständige Landesbehörde kann eine Vollständigkeitserklärung trotzdem jederzeit verlangen (§ 10 Abs. 4 Satz 2). Die Marke aus dem Beispiel liegt weit unter diesen Schwellen.
- Bevollmächtigter – Pflicht für Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland. Er ist vor dem erstmaligen Bereitstellen zu beauftragen und nimmt die Pflichten nach dem VerpackDG mit Ausnahme der Registrierung wahr (§ 5 Abs. 2). Mehr dazu auf Englisch: „German EPR for Shopify stores outside Germany“.
- Keine Finanzierungspflicht gegenüber der ZSVR. Die ZSVR finanzieren nach § 50 Abs. 1 die Systeme und die Betreiber von Branchenlösungen gemäß ihrem Marktanteil; § 51 Abs. 1 nennt zusätzlich unter anderem sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung und Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen. Hersteller, die sich mit ihren Verpackungen an einem System beteiligen, nennen beide Vorschriften nicht. Ob ein System seine Umlage in seine Entgelte einrechnet, regelt das Gesetz nicht.
- Eigener Aufwand. Registrierung und Datenmeldung können Sie nicht an Dritte übertragen (§ 5 Abs. 1 Satz 2). Die Zeit dafür gehört in die Kalkulation – ebenso die Zeit, die eine Mengenermittlung von Hand kostet.
7. Fünf Fragen an jedes Angebot
- Für welchen Zeitraum gilt die Beteiligung – und deckt sie das Jahr 2027 ab?
- Mit welcher Masse je Materialart rechnet das Angebot – mit Ihrer eigenen oder mit einer Schätzung?
- Wie werden Abweichungen zwischen Planmenge und tatsächlicher Menge abgerechnet?
- Welche Positionen kommen neben dem mengenabhängigen Entgelt hinzu?
- Wie bildet das System die Anreize nach § 26 Abs. 1 ab – und welche Nachweise zu Recyclingfähigkeit oder Rezyklatanteil verlangt es dafür?
Die Bestätigung mit Materialart und Masse (§ 7 Abs. 1 Satz 3) und die Mitteilung zur Jahresmeldung (§ 25 Abs. 3) muss Ihnen jedes System geben. Legen Sie beide neben Ihre eigene Berechnung – und neben Ihre Datenmeldung. Warum System und ZSVR dieselben Angaben bekommen und trotzdem zwei getrennte Pflichten sind, steht in „Duales System und LUCID: Was ist der Unterschied und was muss ich wo melden?“.
Wo PackRegistry ansetzt
PackRegistry nennt Ihnen keine Preise und schließt keine Systembeteiligung für Sie ab. Die App setzt bei der Masse an: Sie verbindet sich mit Ihrem Shopify-Shop, Sie hinterlegen einmalig die Produktverpackung je Variante und Ihr Versandmaterial in Versandprofilen – jeweils mit Gewicht je Materialart. Die Mengen entstehen aus den tatsächlich erfüllten Bestellungen mit Lieferadresse in Deutschland, das Versandmaterial je Sendung.
Aus derselben Berechnung entstehen eine Zusammenfassung für Ihr duales System und die XML-Datei für die Datenmeldung in LUCID, dazu ein Nachweispaket mit Prüfsummen, das dokumentiert, wie die Zahlen zustande kamen.
Ob die Zahlen stimmen, prüfen Sie selbst – beteiligen, registrieren und einreichen ebenfalls.
Nächste Schritte
- Ermitteln Sie Ihre tatsächliche Menge 2026 je Materialart – je Sendung und nur für Sendungen an Endabnehmer in Deutschland.
- Leiten Sie daraus die Planmenge 2027 ab und klären Sie mit Ihrem System, ob Ihr Vertrag das Jahr 2027 abdeckt.
- Holen Sie Angebote mit derselben Masse je Materialart ein und stellen Sie die fünf Fragen aus Abschnitt 7.
- Prüfen Sie anhand der Menge 2026, ob Sie unter 10 Tonnen bleiben und ob Sie von der Vollständigkeitserklärung befreit sind.
- Bewahren Sie die Systembestätigungen auf: Im Zusammenhang mit einer Vollständigkeitserklärung kann die ZSVR ihre Hinterlegung verlangen (§ 10 Abs. 3 Satz 4).
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 23. Oktober 2026 wieder und ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Ob und wie die genannten Pflichten auf Ihren Shop zutreffen, hängt vom Einzelfall ab. PackRegistry bereitet Berechnungen und Dateien vor; die Registrierung, die Prüfung und die Einreichung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister und Ihrem dualen System nehmen Sie selbst vor.
Quellen
- Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 vom 13. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 207, ausgegeben am 17. Juli 2026 – Artikel 1 (VerpackDG), Artikel 8 Abs. 7 (Inkrafttreten am 12. August 2026).
- VerpackDG § 3 (Ergänzende Begriffsbestimmungen), § 5 (Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung), § 7 (Systembeteiligungspflicht), § 9 (Datenmeldungen), § 10 (Vollständigkeitserklärungen), § 11 (Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht), § 25 (Meldepflichten der Systeme), § 26 (Ökologische Gestaltung von Beteiligungsentgelten), § 26a (Vorgaben zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte; Verordnungsermächtigungen), § 42 (Anforderungen an die Verwertung), § 50 und § 51 (Finanzierung der Zentralen Stelle Verpackungsregister), § 66 (Bußgeldvorschriften), § 68 (Übergangsvorschriften).
- Zentrale Stelle Verpackungsregister: verpackungsregister.org.