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VerpackDG · Bußgelder

Checkliste: Bußgelder im Verpackungsrecht vermeiden

12. Oktober 2026 · Lesezeit ca. 9 Minuten

Die oft zitierte Zahl „bis zu 200.000 €" steht im Gesetz – aber nur für einen Teil der Verstöße. § 66 Abs. 3 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG), das seit dem 12. August 2026 gilt, kennt drei Stufen: bis zu 200.000 €, bis zu 100.000 € und bis zu 10.000 €. Dieser Beitrag ordnet die Verstöße rund um Registrierung, Systembeteiligung und Meldung der jeweiligen Stufe zu und macht daraus eine Checkliste mit zehn Punkten.

Das Wichtigste vorweg

1. Was § 66 VerpackDG tatsächlich regelt

§ 66 ist lang: Absatz 1 zählt 29 Tatbestände aus dem VerpackDG auf, Absatz 2 weitere 37 für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2025/40. Absatz 3 ordnet jedem Tatbestand eine von drei Obergrenzen zu. Die beiden oberen Stufen nennt er ausdrücklich nach Nummern; alles, was dort nicht genannt ist, fällt unter „die übrigen Fälle" und damit in die niedrigste Stufe.

Sechs Tatbestände aus Absatz 1 knüpfen an die Pflichten an, die wir in dieser Reihe beschrieben haben – Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldung und Vollständigkeitserklärung:

VerstoßFundstelleGeldbuße bis zu
Nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an mindestens einem System beteiligt § 66 Abs. 1 Nr. 3 zu § 7 Abs. 1 Satz 1 200.000 €
Nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registriert § 66 Abs. 1 Nr. 1 zu § 6 Abs. 1 Satz 1 100.000 €
Verpackung bereitgestellt, obwohl die ordnungsgemäße Registrierung oder die Systembeteiligung fehlt – als Hersteller oder als Vertreiber § 66 Abs. 1 Nr. 8 zu § 13 Abs. 1 und 3 100.000 €
Vollständigkeitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hinterlegt § 66 Abs. 1 Nr. 6 zu § 10 Abs. 1 Satz 1 100.000 €
Änderung der Registrierungsdaten oder dauerhafte Aufgabe der Herstellertätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt § 66 Abs. 1 Nr. 2 zu § 6 Abs. 1 Satz 2 10.000 €
Angabe in der Datenmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt – laufend oder als Jahresmeldung unter 10 Tonnen, einschließlich Änderungen § 66 Abs. 1 Nr. 7 zu § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 2 10.000 €

Die Nummern 2 und 7 tauchen in Absatz 3 nicht auf – deshalb gehören sie zu den „übrigen Fällen" mit der Obergrenze von 10.000 €. In der höchsten Stufe steht aus dieser Liste nur ein Tatbestand: die Systembeteiligung, also die Pflicht, die nach dem Wortlaut von § 7 Abs. 1 Satz 1 die flächendeckende Rücknahme gewährleisten soll. Ebenfalls in der mittleren Stufe liegt ein Tatbestand, der nicht Sie, sondern Ihren Dienstleister trifft: Fulfilment-Dienstleister, die für nicht ordnungsgemäß registrierte Hersteller tätig werden (§ 66 Abs. 1 Nr. 9 zu § 13 Abs. 4 Satz 1).

2. „Bis zu" heißt: Obergrenze

Nach § 66 Abs. 3 „kann" eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße „bis zu" dem jeweiligen Betrag geahndet werden. Das sind drei Obergrenzen, keine Preisliste. Einen Katalog mit festen Sätzen für bestimmte Fälle enthält das VerpackDG nicht.

Zwei Dinge stehen dagegen ausdrücklich im Gesetz:

Was wir nicht wissen

Wie häufig Bußgelder nach § 66 verhängt werden und in welcher Höhe, steht nicht im Gesetz, und eine belastbare Quelle dazu liegt uns nicht vor. Deshalb nennen wir hier keine Zahlen aus der Praxis – nur den Rahmen, den das Gesetz setzt.

3. Wer zuständig ist – und woher die Behörde es erfährt

Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 66 ist die nach Landesrecht zuständige Behörde (§ 66 Abs. 4). Der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), bei der Sie sich registrieren und in deren Register LUCID Sie melden, weist das Gesetz eine andere Rolle zu – sie ist die Stelle, bei der die Daten liegen:

Ihrem System und der ZSVR melden Sie dieselben Angaben (§ 9 Abs. 1 Satz 1). Warum das trotzdem zwei getrennte Pflichten mit zwei verschiedenen Bußgeldstufen sind, steht in „Duales System und LUCID: Was ist der Unterschied und was muss ich wo melden?".

4. Was neben der Geldbuße steht

Die Geldbuße ist nicht die einzige Folge, die das Gesetz an eine fehlende Registrierung oder Systembeteiligung knüpft:

Die fehlende Registrierung (§ 66 Abs. 1 Nr. 1) und das Bereitstellen ohne Registrierung (Nr. 8) stehen im Gesetz als zwei getrennte Nummern. Wie mehrere Verstöße im Einzelfall zusammen bewertet werden, regelt § 66 nicht. Was das Verbot praktisch für Marktplatz und Fulfilment bedeutet, haben wir in „LUCID-Registrierung für Shopify-Händler: Schritt für Schritt" beschrieben.

5. Die Checkliste: zehn Punkte

Jeder Punkt nennt die Pflicht, die Fundstelle und die Stufe, in die ein Verstoß fällt. Die Reihenfolge folgt dem Ablauf, nicht der Höhe des Rahmens.

1. Registriert, bevor die erste Verpackung bereitgestellt wird

Hersteller müssen sich vor dem erstmaligen Bereitstellen bei der ZSVR registrieren lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 1). Wer nach § 9 des alten Verpackungsgesetzes registriert war, gilt auch nach § 6 als registriert (§ 68 Abs. 2 Satz 1). Wer erst durch das neue Recht registrierungspflichtig geworden ist, musste sich bis zum 12. September 2026 registrieren (§ 68 Abs. 2 Satz 3) – diese Frist ist abgelaufen. Ob Ihr Shop als Hersteller gilt, steht in „Verpackungsgesetz abgelöst: Was für Shopify-Händler seit dem 12. August 2026 gilt". Rahmen: bis zu 100.000 €.

2. Registrierungsdaten aktuell

Änderungen von Registrierungsdaten und die dauerhafte Aufgabe der Herstellertätigkeit sind der ZSVR unverzüglich mitzuteilen (§ 6 Abs. 1 Satz 2). Zu den Registrierungsangaben gehören unter anderem Anschrift und Kontaktdaten, eine vertretungsberechtigte natürliche Person und die Markennamen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5). Für bereits Registrierte gilt eine Übergangsfrist: Änderungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 sind bis zum 12. November 2026 vorzunehmen (§ 68 Abs. 2 Satz 2). Rahmen: bis zu 10.000 €.

3. Systembeteiligung vor der Bereitstellung

Mit systembeteiligungspflichtigen Verpackungen beteiligen Sie sich vor der Bereitstellung an einem oder mehreren Systemen und geben dabei Materialart, Masse und Ihre Registrierungsnummer an (§ 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2). Der Tatbestand nennt neben „nicht" auch „nicht richtig", „nicht vollständig" und „nicht rechtzeitig". Was das im Einzelfall heißt, führt § 66 nicht aus; die Angaben, die das Gesetz bei der Beteiligung verlangt, sind Materialart und Masse. Rahmen: bis zu 200.000 € – die höchste Stufe.

4. Bestätigung des Systems aufbewahren

Das System muss Ihnen die Beteiligung unter Angabe von Materialart und Masse unverzüglich schriftlich oder elektronisch bestätigen (§ 7 Abs. 1 Satz 3). Bewahren Sie diese Bestätigungen auf: Im Zusammenhang mit einer Vollständigkeitserklärung kann die ZSVR zusätzlich ihre Hinterlegung verlangen (§ 10 Abs. 3 Satz 4).

5. Anschluss für 2027 klären

Systembeteiligungen, die vor dem 12. August 2026 nach altem Recht erfolgt sind, gelten fort – vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Vereinbarungen und längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 (§ 68 Abs. 1). Klären Sie mit Ihrem System rechtzeitig, ob Ihr Vertrag das Jahr 2027 abdeckt. Ohne Anschluss wären Sie ab dem 1. Januar 2027 nicht beteiligt – das ist Punkt 3.

6. Nichts bereitstellen, solange Punkt 1 oder 3 offen ist

§ 13 Abs. 1 verbietet das Bereitstellen ohne ordnungsgemäße Registrierung und ohne Systembeteiligung. Für einen neuen Shop heißt das: erst registrieren und beteiligen, dann versenden. Rahmen für das Bereitstellen entgegen § 13: bis zu 100.000 € (§ 66 Abs. 1 Nr. 8).

7. Datenmeldung an LUCID: dieselben Angaben, unverzüglich

Was Sie Ihrem System im Rahmen der Beteiligung angeben, übermitteln Sie unverzüglich danach auch der ZSVR – mindestens Registrierungsnummer, Materialart und Masse, Name des Systems und Zeitraum (§ 9 Abs. 1 Satz 1). Änderungen dieser Angaben und Rücknahmen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 ebenfalls (§ 9 Abs. 1 Satz 2). Wie LUCID diese Meldungen verbucht und warum eine verwechselte Meldeart die Menge verfälscht, steht in „HPM1, HMM1, HJM1 & Co.: LUCID-Meldearten einfach erklärt". Rahmen: bis zu 10.000 €.

8. Den eigenen Melderhythmus kennen

Wer im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt weniger als 10 Tonnen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen bereitgestellt hat, ist von der laufenden Meldung befreit und übermittelt stattdessen sämtliche Angaben für ein Kalenderjahr bis zum 1. Juni des Folgejahres (§ 9 Abs. 2). Welche Regel für Sie gilt, hängt von Ihrer Vorjahresmenge ab. Auch die verspätete Jahresmeldung fällt unter § 66 Abs. 1 Nr. 7. Die Systembeteiligung selbst bleibt davon unberührt: Sie erfolgt auch unter 10 Tonnen vor der Bereitstellung. Mehr dazu in „Verpackungsmenge berechnen: Warum Tabellen ab einer bestimmten Shopgröße scheitern".

9. Vollständigkeitserklärung: Schwellen prüfen

Die Vollständigkeitserklärung ist jährlich bis zum 15. Mai zu hinterlegen (§ 10 Abs. 1 Satz 1). § 10 Abs. 4 Satz 1 befreit davon unterhalb bestimmter Vorjahresmengen: Glas weniger als 80 Tonnen, Papier, Pappe und Karton weniger als 50 Tonnen, die übrigen in § 42 Abs. 2 Satz 1 genannten Materialarten weniger als 30 Tonnen. Die ZSVR oder die zuständige Landesbehörde kann eine Vollständigkeitserklärung aber unabhängig von diesen Schwellen jederzeit verlangen (§ 10 Abs. 4 Satz 2). Rahmen: bis zu 100.000 €.

10. Selbst abgeben – und die eigene Kopie behalten

Registrierung und Datenmeldung können Sie nicht an Dritte übertragen (§ 5 Abs. 1 Satz 2). Ein Dienstleister oder eine Software kann vorbereiten; abgeben müssen Sie selbst. Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland müssen außerdem einen Bevollmächtigten beauftragen, der ihre Pflichten mit Ausnahme der Registrierung wahrnimmt (§ 5 Abs. 2) – dazu auf Englisch: „German EPR for Shopify stores outside Germany". Bewahren Sie auf, was Sie eingereicht haben: Eine hochgeladene XML-Datei speichert die ZSVR nach ihrer eigenen Anleitung nicht dauerhaft (XML Guide, Version 1.3, Abschnitt 2.4).

6. Was vier der zehn Punkte gemeinsam haben

Die Punkte 3, 7, 8 und 9 hängen an derselben Zahl: der Masse je Materialart in einem Zeitraum. Sie geben sie bei der Systembeteiligung an (§ 7 Abs. 1 Satz 2), übermitteln sie in der Datenmeldung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), und an ihr entscheidet sich, ob Sie unter 10 Tonnen bleiben (§ 9 Abs. 2) und ob Sie von der Vollständigkeitserklärung befreit sind (§ 10 Abs. 4). § 66 Abs. 1 Nr. 7 stellt ausdrücklich auf diese Angaben ab: Erfasst ist, wer eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

Eine Checkliste hilft bei Fristen und Zuständigkeiten. Bei der Menge hilft nur eine Berechnung, die sich nachvollziehen lässt: welche Bestellungen, welche Verpackung, welches Gewicht je Materialart.

Wo PackRegistry ansetzt

PackRegistry kann kein Bußgeld verhindern und nimmt Ihnen keinen der zehn Punkte ab. Die App setzt bei der Zahl an, von der die Punkte 3, 7, 8 und 9 abhängen: Sie verbindet sich mit Ihrem Shopify-Shop, Sie ordnen jeder Variante einmalig ihre Verpackung zu (Karton, Füllmaterial, Etikett, Klebeband – mit Gewicht je Materialart), und die Mengen entstehen aus den tatsächlich erfüllten Bestellungen.

Aus derselben Berechnung entstehen eine Zusammenfassung für Ihr duales System und die XML-Datei für die Datenmeldung in LUCID, dazu ein Nachweispaket mit Prüfsummen, das dokumentiert, wie die Zahlen zustande kamen.

Ob die Zahlen stimmen, prüfen Sie selbst – registrieren, beteiligen und einreichen ebenfalls.

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Nächste Schritte

  1. Prüfen Sie Ihren Eintrag im öffentlichen Register der ZSVR und nehmen Sie Änderungen bis zum 12. November 2026 vor.
  2. Legen Sie Ihre letzte Systembestätigung neben Ihre letzte Datenmeldung: dieselben Materialarten, dieselben Massen, derselbe Zeitraum?
  3. Fragen Sie Ihr System, ob Ihr Vertrag das Jahr 2027 abdeckt.
  4. Ermitteln Sie Ihre Menge für 2026 je Materialart: Sie entscheidet, ob Sie 2027 laufend oder einmal jährlich melden und ob Sie unter den Schwellen des § 10 Abs. 4 liegen.
  5. Notieren Sie die beiden festen Termine: 15. Mai (Vollständigkeitserklärung, falls Sie nicht befreit sind) und 1. Juni (Jahresmeldung unter 10 Tonnen).

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 12. Oktober 2026 wieder und ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Ob und wie die genannten Pflichten auf Ihren Shop zutreffen, hängt vom Einzelfall ab. PackRegistry bereitet Berechnungen und Dateien vor; die Registrierung, die Prüfung und die Einreichung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister und Ihrem dualen System nehmen Sie selbst vor.

Quellen